Wohngebiet „Rheinstraße / Auf dem Baer"

Entwicklung des neuen Wohnbaugebietes „Rheinstraße / Auf dem Baer“

Wohnbaugebiet für die Zielgruppe Familien

Die Stadt Viersen und die GMG beabsichtigen am südlichen Siedlungsrand des Ortsteils Süchteln-Sittard mit dem neuen Wohnbaugebiet „Rheinstraße / Auf dem Baer” eine maßvolle Arrondierung der bestehenden Wohnbebauung zu entwickeln.

Das Wohngebiet „Rheinstraße / Auf dem Baer” wird auf einer Fläche von ca. 8.000 Quadratmetern entstehen. Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 389 „Rheinstraße / Auf dem Baer” werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Das neue Wohnbaugebiet grenzt im Norden und Osten an die rückwärtigen Gartenflächen der Wohnbebauung an der Straße „Auf dem Baer“, die vor allem durch Einfamilienhäuser geprägt ist. Im Südwesten schließt sich das Plangebiet an die Grundstücke an, die von der Rheinstraße erschlossen werden. Im Süden und Südosten liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Das Plangebiet „Rheinstraße / Auf dem Baer” befindet sich im Ortsteil Sittard, der durch eine überwiegende Einzelhausstruktur gekennzeichnet ist. Besonders freistehende Einfamilienhäuser und Reihenhäuser charakterisieren das Stadtbild in diesem Ortsteil. Aufgrund der bereits vorhandenen Nutzungsstruktur eignet sich das Plangebiet insbesondere für die Zielgruppe Familien.

Das städtebauliche Konzept sieht eine innere Erschließung mit einer Wendeanlage am nordöstlichen Rand des Wohngebiets vor. Entlang dieser Erschließung sollen auf beiden Seiten insgesamt ca. 14 Grundstücke entstehen. Das Wohnbaugebiet wird über die „Rheinstraße” an die umliegende Bebauung angeschlossen. Geplant ist eine zweigeschossige Bauweise mit Flachdächern, die unter Berücksichtigung ökologischer und klimatischer Aspekte extensiv begrünt werden sollen.

Am 11. Februar 2025 wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung und -planung der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 389 „Rheinstraße / Auf dem Baer“ in Viersen-Süchteln gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. Gleichzeitig wurde über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB entschieden.

 

Bildquelle: Kommunales Rechenzentrum Niederrhein

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