Ihre Fragen – unsere Antworten! Das FAQ der GMG Viersen
Ob Wohnbau- oder Gewerbegrundstück – oft ist es nicht einfach zu verstehen, was hinter der Entwicklung und der Erschließung eines neuen Baugebietes steckt. Wir möchten Licht ins Dunkel bringen und hier Ihre Fragen beantworten.
Stellen Sie uns Ihre Fragen – wir informieren rund um das Wohnen und Bauen in Viersen.
Bauleitplanverfahren – klar und verständlich
Wer ein Bauvorhaben plant, kommt um die Beschäftigung mit dem Planungsrecht nicht herum. Bauleitplanverfahren, Bebauungsplan – so viele Regeln und Vorschriften – auf den ersten Blick vielleicht ernüchternde zeitfressende Bürokratie. Doch wer die Prozesse kennt und durchblickt, sieht schnell: All das hat Sinn. Wir stellen hier für Sie zur Vereinfachung den komplexen Prozess des Bauleitplanverfahrens transparent, verständlich und nachvollziehbar dar.
Flächen nutzen und bebauen – Gemeinde ist zuständig
Bauleitpläne – wie der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan – sind wichtige Instrumente für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung einer Gemeinde. Zunächst regelt der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) die allgemeine bauliche Nutzung von Grund und Boden (Wohnen, Gewerbe, Grün). Der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) regelt hingegen die besondere Art der baulichen Nutzung mit der Lage, der Höhe und Form von Gebäuden etc. Die Bauleitplanung liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
- Betrachtung und Analyse der unterschiedlichen wirtschaftlichen, sozialen, gesellschaftlichen, politischen und naturschutzrechtlichen Interessen und Belange
- Beteiligung der Öffentlichkeit
- Auswirkungen auf die Stadtentwicklung aus verschiedenen Perspektiven/Interessenlagen analysieren und gegeneinander und untereinander abwägen
- Im abschließenden Entscheidungsprozess die „beste“ Lösung für die Stadtgemeinschaft entwickeln
- Gesetzliche Rahmenbedingungen: Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen, Erlasse, Empfehlungen
- Sonstige Rahmenbedingungen: bauliche, historische, klimatische, ökologische, topografische und technische und Gegebenheiten
- Politische Ebene
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Landesbauordnung (BauO NRW)
Der Ablauf eines klassischen Bauleitplanverfahrens verläuft vereinfacht dargestellt nach folgender Struktur:
1. Aufstellungsbeschluss
Grundlegende Ziele/Zwecke des aufgestellten Bauleitplanes werden formuliert.
2. Erarbeitung eines Plankonzeptes/städtebaulichen Entwurfs
durch die Verwaltung oder ein beauftragtes Planungsbüro.
3. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit wird frühzeitig vom Planvorhaben unterrichtet: Ziele, Zweck und Auswirkungen werden bekanntgegeben; die Bürger haben die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung (§ 3 Abs. 1 BauGB).
4. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Zumeist parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit werden Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (z. B. Versorgungsträger, Telekom, Fachbehörden etc.) frühzeitig beteiligt und nehmen zu ihrem Belang Stellung.
5. Erarbeitung eins förmlichen Bauleitplanentwurfes
Nach der Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung werden die Informationen in die Planung eingearbeitet und die unterschiedlichen fachlichen Themengebiete betrachtet und bewertet.
6. Öffentliche Auslegung des Planentwurfes (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Die Planunterlagen werden für mindestens 1 Monat öffentlich ausgelegt. Ort und Zeitraum der Auslegung werden mindestens eine Woche vor Beginn im Amtsblatt des Kreises Viersen bekanntgemacht. Hier ergibt sich erneut die Gelegenheit zur Erläuterung der Planung sowie zur Abgabe von planrelevanten Stellungnahmen.
7. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Analog zur öffentlichen Auslegung erfolgt auch die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.
8. Prüfung der Anregungen
Alle Anregungen und Bedenken werden nunmehr wieder eingehend geprüft und im Rahmen der politischen Beratungen durch Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander durch den Rat der Stadt beschlossen.
Bei wesentlicher Änderung oder Ergänzung des Bauleitplanentwurfs erfolgt eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Dem Umfang der Änderung entsprechend, kann diese Beteiligung zeitlich verkürzt werden und/oder nur noch zu geänderten/ergänzten Teilen Anregungen vorgebracht werden.
9. Beschluss des Plans
Nach der zuvor genannten Abwägung der Stellungnahmen erfolgt der Beschluss des Bauleitplans durch den Rat der Gemeinde.
10. Genehmigung des vorbereitenden Bauleitplanes
Nach Beschluss eines Flächennutzungsplanes/der Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Genehmigung durch die höhere Veraltungsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) erforderlich. Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden.
Soweit ein verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, entfällt eine Genehmigung durch die Bezirksregierung.
11. Bekanntmachung und Inkrafttreten
Nach Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde können Beschluss und Genehmigung bekanntgemacht werden, wodurch der Bauleitplan in Kraft tritt. Er ist nun rechtsverbindlich.
„Ein optimales Ergebnis braucht Zeit“
Jeder einzelne dieser Schritte des Bauleitplanverfahrens ist arbeitsintensiv und benötigt den Einsatz und die Sorgfalt der daran beteiligten Personen. Kein Wunder also, dass ein solcher Vorgang Zeit benötigt und mancher Prozess ganz einfach nicht zu beeinflussen und zu beschleunigen ist. Es ist schließlich wichtig, alle Interessen zu hören, Fragen zu klären, Auswirkungen zu prüfen, Möglichkeiten abzuwägen, um dann den bestmöglichen Konsens für ein optimales Ergebnis zu finden. Es ist viel wert, diese Zusammenhänge zu wissen. Und es ist ganz einfach so: die Dinge brauchen ihre Zeit.