Umzäunungen der Grundstücke im Wohnbaugebiet "Burgfeld"

Umzäunungen der Grundstücke im Wohnbaugebiet „Burgfeld“

Wichtige Richtlinien

Sobald das Bauvorhaben fertiggestellt ist, stehen die Gartengestaltung und die Umzäunung der Grundstücke bevor. Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie noch einmal darauf hinweisen, dass die Umzäunungen der Grundstücke 1 Meter parallel zur Grenze an der Straße vorerst nicht endgültig fertigzustellen sind. Das gilt so lange, bis die GMG den Endausbau der Straße durchgeführt hat. Insbesondere sollten keine Fundamente in den Bereich des späteren Straßenraumes ragen.

Bei Nichteinhaltung verpflichtet sich der Grundstückskäufer, etwaige in Zusammenhang mit dem Endausbau entstehende Mehrkosten des Verkäufers oder der von ihm beauftragten Dritten vollumfänglich zu tragen (siehe Kaufvertrag unter III. Bebauungsverpflichtung).

Es gelten die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes 150-1 „Burgfeld“ der Stadt Viersen und auf unser Merkblatt zum Kaufvertrag, wonach Einfriedigungen gegenüber öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen nur in Form von Laubholzhecken (z.B. Hainbuche, Liguster, Buche) oder als Stabgitter- bzw. Maschendrahtzaun einschließlich einer Hinterpflanzung durch Laubholzhecken oder einer flächigen Begrünung aus Schling- oder Kletterpflanzen (z.B. Wein, Blauregen, Knöterich) bis zu einer Höhe von maximal 2 Metern zulässig sind.

Ein Sichtschutz aus Kunststoff in einem Stabgitterzaun ist somit unzulässig.

Diese Vorgaben bezüglich der Umzäunungen sind zu beachten, damit keine zusätzlichen Kosten entstehen. Wenn im zeitlichen Verlauf die Bauaufsichtsbehörde auf die Einhaltung der Vorgaben besteht, kann der Eigentümer ansonsten zum Rückbau verpflichtet werden.

Insbesondere an den Grundstücksgrenzen zum öffentlichen Raum (Straßen, Wege und Plätze) ist auf die Einhaltung zu achten.

Genauso ist notwendig, auch die Vorgartenflächen, bis auf die Garagenzufahrten und notwendigen Zuwege, unversiegelt anzulegen und in jedem Fall gärtnerisch begrünt zu gestalten.

Sogenannte Schottervorgärten oder Steingärten sind unzulässig und folglich nicht gestattet.

Wir bitten um Ihr Verständnis und wünschen Ihnen viel Freude bei der Gartengestaltung.

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