Gebäudeenergiegesetz 2020/2023

Gebäudeenergiegesetz 2020/2023

Änderung zum 01. Januar 2023 für Neubauten

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 01. November 2020 in Kraft getreten und enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden und die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen. Nun tritt am 01. Januar 2023 eine weitere Änderung in Kraft, die Neubauten betrifft.

Was ist das GEG?

Das GEG (Gebäudeenergiegesetz) ist ein seit 2020 in Deutschland wirksames Gesetz zur Umsetzung der geltenden europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Mit ihr wurde auch die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das Energieeinsparrecht integriert. Somit wurden die frühere Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz, dem GEG, zusammengeführt.

Das Gebäudeenergiegesetz beinhaltet Komponenten der früheren deutschen Gesetzesgrundlagen aus EnEV, EnEG sowie EEWärmeG und stellt Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden nach europäischen Vorgaben. Das GEG ist ein neues gleichwertiges Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden (Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude).

Bei einem Neubau besteht die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien, die auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien oder von gasförmiger Biomasse erfüllt werden kann. Dies stellt Flexibilisierungsoptionen des GEG bei der Erfüllung der energetischen Neubaustandards dar. Zudem werden die bei der Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs verwendeten Primärenergiefaktoren direkt im GEG geregelt, um mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit für die Bauherren und Eigentümer zu schaffen.

Die befristete Innovationsklausel in § 103 des GEG ermöglicht bis Ende 2025 bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier, also eine Gebäudemehrheit, sicherzustellen und beispielsweise eine gemeinsame Wärmeversorgung zu nutzen. Die Innovationsklausel dient der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden neue Impulse zum energieeffizienten Bauen gesetzt. Die Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes, die sich aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch ergeben, werden in Energieausweisen angegeben und diese enthalten damit zusätzliche Informationen zur Klimawirkung des Gebäudes.

Das GEG 2020 normiert zudem die Einschränkung des Einbaus neuer Ölheizungen bis Ende 2025. Das Thema fossile Brennstoffe und GEG finden Sie hier.

Wird ein Ein- oder Zweifamilienhaus verkauft oder in größerem Umfang saniert, ist obligatorisch eine energetische Beratung des Käufers bzw. Eigentümers vorgeschrieben. Zudem wurden die Vollzugsregelungen verbessert. Für Neubauten und bestimmte größere Sanierungen im Gebäudebestand wurde die Erfüllungserklärung eingeführt.

Am 01. Januar 2023 tritt eine weitere Änderung des Gebäudeenergiegesetzes in Kraft.

Was ändert sich zum 01. Januar 2023?

Zum 01. Januar 2023 tritt das GEG 2023 in Kraft und mit ihm verschiedene Änderungen wie die Angleichung der Neubauanforderungen an den EH40-Standard zum 1. Januar 2025. Bis zur Angleichung an den EH40-Standard soll ab dem 1. Januar 2023 der EH55-Standard als Zwischenstandard für den Neubau eingeführt werden.

Die Anforderungen beziehen sich auf folgende Aspekte: Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten reduziert sich von bisher 75 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 Prozent. Zudem ist das Referenzgebäudeverfahren technologieoffen. Eine Anpassung des in Anlage 5 des GEG geregelten vereinfachten Nachweisverfahrens für Wohngebäude ist weiterhin im Rahmen des Referenzgebäudeverfahrens umsetzbar.  Darüber hinaus wird ein Primärenergiefaktor für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 (bisher betrug er 1,8) eingeführt mit dem Ziel, eine bisher bestehende systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien zu beheben. Zudem werden im GEG 2023 die Absätze 2 und 3 des § 23 GEG gestrichen. Das dort vorgeschriebene Bewertungsverfahren hat in der Praxis zu widersprüchlichen Ergebnissen geführt. Schließlich wurde die Regelung zu den Fördermaßnahmen in § 91 GEG an die Anhebung des Anforderungsniveaus angepasst.

 

Zum Bundesgesetzblatt des Gebäudeenergiegesetzes gelangen Sie hier.

 

Herzliche Grüße aus Viersen

 

Ihre Daniela Mischel

 

 

Quellen: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Bundesanzeiger Verlag

Teilen Sie die Neuigkeit:

Ähnliche Beiträge

Eisdielen in Viersen

Eisdielen in Viersen

Die perfekte Abkühlung an heißen Sommertagen! Was gibt es schöneres, als bei 30 Grad und Sonnenschein ein köstliches Eis zu schlemmen? Groß und Klein in

Weiterlesen »

Jetzt Texte vorlesen lassen...

Aktivieren Sie das Feature in den Accessibility-Einstellungen unten links. Einfach den Text markieren und dann den grünen Abspiel-Button drücken.

GMG Text to Speech

Bleiben Sie informiert.

Jetzt zum Newsletter anmelden!